Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5
(1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
- über 5 kWpeakbis 20 kWpeak27,6 Cent/kWh;
- über 20 kWpeak23 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
- über 5 kWpeakbis 20 kWpeak25 Cent/kWh;
- über 20 kWpeak19 Cent/kWh.
(3) Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
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