Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
§ 12
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
- mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW8,5 Cent/kWh;
- mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW7,5 Cent/kWh;
- mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW7,0 Cent/kWh;
- 2. für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
- mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW9,5 Cent/kWh;
- mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW8,0 Cent/kWh.
(2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20% reduziert.
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