§ 1
(1) Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB“, BGBl. II Nr. 139/2008.
(2) Die Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist für beamtete OmnibuslenkerInnen insoweit Dienstpflicht, als die Teilnahme von der Dienstbehörde angeordnet wird. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, die Weiterbildungsmaßnahme den dafür in Frage kommenden OmnibuslenkerInnen zu ermöglichen, wobei die Dienstbehörde die gesetzlich angeordneten Weiterbildungspflichten für OmnibuslenkerInnen umzusetzen hat.
(3) Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Dienstgeber zu tragen.
(4) Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt innerhalb der Dienstzeit.
(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 235/2013)
(6) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 235/2013)
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