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§ 4b MedKF-TG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht

§ 4b.

(1) Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Art. 25 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bestimmt, zu berichten.

(2) In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in § 2 Abs. 4a und 4b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40277129

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