Zielbestimmung
§ 1.
Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.
Schlagworte
Medienförderungsgesetz, Medienkooperationsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20007610
Dokumentnummer
NOR40252821
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