§ 1 MedKF-TG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zielbestimmung

§ 1.

Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.

Schlagworte

Medienförderungsgesetz, Medienkooperationsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40252821

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