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§ 8 NPSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Monitoring

§ 8

(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat mit dem Ziel der Vorbeugung vor den mit dem Missbrauch für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten einher gehenden Gefahren Sorge zu tragen für die

  1. 1. Beobachtung des Marktes im Hinblick auf das Auftreten Neuer Psychoaktiver Substanzen,
  2. 2. Bewertung der Risiken der Neuen Psychoaktiven Substanzen, soweit dies auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen möglich ist,
  3. 3. Information der maßgeblichen Stellen des Gesundheitswesens über die gemäß Z 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann mit den Maßnahmen gemäß Abs. 1 die nationale Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (§ 26a des Suchtmittelgesetzes) beauftragen. Diese kann zur Beratung in Fragen der Neuen Psychoaktiven Substanzen einen Fachbeirat aus Sachverständigen der einschlägigen Fachgebiete aus Wissenschaft und Praxis einrichten. Die Tätigkeit der Sachverständigen im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

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