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§ 5 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Grundstücksrasterverfahren

§ 5

(1) Das Rasterverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 hat nach einheitlichen Grundsätzen für den Bund zu erfolgen. Dabei sind die Lage, Größe und Benützungsart sowie die Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen.

(2) Die Grundstücke sind zur Bewertung in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ für die Bewertung zu berücksichtigen.

(3) Mit den folgenden Basispreisen, die aus dem jeweils gewichteten Durchschnittspreis der tatsächlich stattgefundenen Grundstückstransaktionen für jede Katastralgemeinde ermittelt wurden, sind Grundstücke zu bewerten:

  1. 1. Basispreis für Bauflächen und
  2. 2. Basispreis für landwirtschaftliche Nutzflächen.

(4) Für die Berechnung der Basispreise gemäß Abs. 3 sind folgende Regelungen maßgeblich:

  1. 1. Atypische Transaktionen aus Schenkungen und Übertragungen zu ungewöhnlich niedrigen oder hohen Preisen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  2. 2. Liegen keine typischen Transaktionen in einer Katastralgemeinde vor, so sind die Durchschnittspreise der politischen Gemeinde oder des Gerichtsbezirks heranzuziehen.

(5) Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:

  1. 1. Baufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
  2. 2. Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
  3. 3. Garten zu 80 vH. des Basispreises für Bauflächen,
  4. 4. Weingarten zu 200 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
  5. 5. Alpe zu 20 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
  6. 6. Wald zu 50 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
  7. 7. Gewässer zu 50 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
  8. 8. Sonstige Benützungsarten zu 20 vH. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletscher zu 10 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzfläche,
  9. 9. Flächen mit militärischer Nutzung zu 50 vH. des Basispreises je nach Ansatz von Z 1 bis 8.

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