10. Abschnitt
Konsolidierung Konsolidierung
§ 35
(1) Die Konsolidierung der Eröffnungsbilanzen aller Detailbudgets hat zunächst auf Ebene der Untergliederung und im Anschluss auf Ebene des Gesamthaushaltes zu erfolgen.
(2) Es sind folgende Konsolidierungsschritte durchzuführen:
- 1. Summierung aller aktiven und passiven Bestandskonten und des Saldos der Eröffnungsbilanz und
- 2. Eliminierung der Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes.
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