Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung
§ 34
(1) Aus der Anlagenbuchführung sind mit Stichtag des 31. Dezember 2012 folgende Daten nach Detailbudgets getrennt zu ermitteln:
- 1. Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,
- 2. AKZ-Kennzahl (Anlagenkennzahl),
- 3. Inventarnummer,
- 4. Datum des Zugangs,
- 5. ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten,
- 6. Nutzungsdauer der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde sowie
- 7. fortgeschriebeneAnschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ablauf des 31. Dezember 2012.
(2) Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abs. 1 Z 7 sind nach dem Abschreibungsverfahren nach § 49 Abs. 5 BHV 2013 zu ermitteln.
(3) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen die Anlagenbuchführung in der Applikation FI-AA zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)