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§ 3 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

2. Abschnitt

Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 3

(1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 die Anlagenverzeichnisse vollständig zu führen. Sofern die Angaben gemäß § 34 für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben, wenn dies mit einem im Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand durchführbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

  1. 1. mehr als 10.000 Euro oder
  2. 2. wenn diese mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro nach dem 31. Dezember 2007

angeschafft oder hergestellt wurden.

(4) Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden, der nach der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde, ermittelt wurden.

(5) Sachanlagen sind in der Eröffnungsbilanz zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu erfassen.

(6) Sind die Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, sind sie in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und mit einem Wert von Null anzusetzen.

(7) Es ist zu prüfen, ob eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung des Vermögenswertes vorliegen kann. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden folgenden Beträge:

  1. 1. der beizulegende Zeitwert,
  2. 2. der Gebrauchswert, der sich aus den abgezinsten zukünftigen Zuflüssen an liquiden Mitteln aus diesem Vermögenswert ergibt.

(8) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder bei anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(9) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Anlagenspiegel darzustellen, der zumindest Angaben über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu enthalten hat.

(10) Heeresanlagen können von den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen (Abs. 1 bis 9) ausgenommen werden. Wenn Heeresanlagen in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden, sind die jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der für Heeresanlagen gewöhnlichen Nutzungsdauer heranzuziehen.

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