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§ 2 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung

§ 2

(1) Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes geregelt ist, anzuwenden. Für die Eröffnungsbilanz sind die in den §§ 14 bis 21, 25, 27, 28 und 30 RLV 2013 genannten Angaben, sofern sie den Stichtag 1. Jänner 2013 betreffen, im Anhang anzugeben.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Richtlinien zur Erläuterung dieser Verordnung zu erlassen.

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