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§ 29 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes

§ 29

(1) Der beizulegende Zeitwert eines „zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes“ hat dem Schlusskurs vom 31. Dezember 2012 dieses Finanzinstrumentes an der Wiener Börse oder sofern dieser nicht verfügbar ist, dem XETRA Schlusskurs oder sofern dieser nicht verfügbar ist, dem Schlusskurs einer zumindest vergleichbaren Handelsplattform oder einem Marktquotienten zu entsprechen.

(2) Der nach Abs. 1 ermittelte beizulegende Zeitwert ist auf kurzfristige und langfristige zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente anzuwenden.

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