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§ 30 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Wert eines Währungstauschvertrages

§ 30

(1) Ein Währungstauschvertrag ist in eine Forderung und in eine Verbindlichkeit aufzuteilen. Dabei ist jeweils eindeutig festzulegen, in welcher Währung diese Forderungen und in welcher Währung diese Verbindlichkeiten bestehen.

(2) Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen sind gem. § 26 Abs. 7 zu bewerten.

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