vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Beteiligungen

§ 13

(1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen.

(2) Eine Beteiligung ist mit dem Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen des Tochterunternehmens zu bewerten. Für die Bewertung ist der Einzelabschluss des Finanzjahres 2012 einer Beteiligung an verbundenen und assoziierten Unternehmen und einer sonstigen Beteiligung heranzuziehen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz vorliegt. Liegt dieser noch nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des Finanzjahres 2011 heranzuziehen.

(3) Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind gesondert auszuweisen.

(4) Ein „verbundenes Unternehmen“ ist bei einem Anteil von mehr als 50 vH. am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein „verbundenes Unternehmen“ dann vor, wenn der Bund die Kontrolle oder die Beherrschung über ein Unternehmen hat. Die „Kontrolle über ein verbundenes Unternehmen“ ist dann an diesem anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten dieses Unternehmens zu bestimmen. In diesem Fall sind die Unternehmen als „Beteiligungen an verbundenen Unternehmen“ in der Eröffnungsbilanz auszuweisen.

(5) Ein „assoziiertes Unternehmen“ ist bei einem Kapitalanteil von über 20 vH. und bis zu 50 vH. am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Hat der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen, dann sind die Anteile an dem Unternehmen als „Beteiligung an assoziierten Unternehmen“ in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. Ein „maßgeblicher Einfluss“ ist dann anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, an der Finanzpolitik und den operativen Tätigkeiten des Unternehmens teilzunehmen und mitzubestimmen, ohne dass eine Kontrolle oder Beherrschung vorliegt.

(6) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 vH. vom Anteil am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens ist von einer „sonstigen Beteiligung“ auszugehen. Endet der maßgebliche Einfluss auf das bis dahin assoziierte Unternehmen, dann ist die Beteiligung von da an als „sonstige Beteiligung“ auszuweisen.

(7) Von Bundesorganen verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – werden zum geschätzten Nettovermögen bewertet. Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, sind mit dem jeweiligen Nettovermögen in der Eröffnungsbilanz als „Nettovermögen Universitäten“ zu erfassen.

(8) Die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, gruppiert nach verbundenen und assoziierten Unternehmen sowie sonstigen Beteiligungen, sowie die Universitäten gem. Abs. 7 sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Beteiligungsspiegel (Anlage der RLV 2013) darzustellen, der zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. den Eigentumsanteil des Bundes,
  2. 2. den Stimmrechtsanteil des Bundes,
  3. 3. das gesamte Eigenkapital der jeweiligen Beteiligung,
  4. 4. den Eigenmittelanteil zum Stichtag 1. Jänner 2013.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)