§ 1
(1) Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.
(2) Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe
- 1. des § 10,
- 2. des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
- 3. der Geschäftsordnung des Bundesrates
eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Art. 23e bis 23j B-VG und gemäß §§ 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.
(3) Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)