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§ 11 EU-InfoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Informationssicherheit

§ 11

(1) Im Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.

(2) Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates gewährt.

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