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§ 8 EDM-Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Einhebung und Vorschaurechnung

§ 8.

(1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-Batterien deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Altbatterien mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätebatterien und den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugbatterien im Verhältnis 90:10. Innerhalb der Kategorie der Gerätebatterien hat die Aufteilung nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 4 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008 und für die Kategorie der Fahrzeugbatterien nach den jeweils gemäß § 25 Abs. 1 Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, gemeldeten Sammelmassen anteilig, bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu erfolgen.

(2) Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 7 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß § 10 Abs. 6 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007572

Dokumentnummer

NOR40133650

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