3. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien Verpflichtete
§ 7.
Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß § 8 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007572
Dokumentnummer
NOR40133649
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