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§ 5 EDM-Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Einhebung und Vorschaurechnung

§ 5.

(1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-EAG deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Aufwandersatzes ist nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 5 der EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005 idF BGBl. II Nr. 166/2011 der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu berechnen.

(2) Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 4 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß § 10 Abs. 6 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sammelsystem, Elektroaltgerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007572

Dokumentnummer

NOR40133647

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