Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
§ 8
(1) Die Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:
- 1. Postadresse;
- 2. Besucheradresse, soweit von der Postadresse unterschiedlich;
- 3. Telefonnummer;
- 4. Faxnummer, soweit vorhanden;
- 5. E-Mailadresse oder eine andere elektronische Kontaktadresse;
- 6. Webadresse, soweit vorhanden.
(3) Die in § 7 Abs. 1 Z 5 genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
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