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§ 16 DLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 16

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.