Verbindungsstelle
§ 15.
(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann, für alle anderen Angelegenheiten die Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
- 1. wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System im Sinne des § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz), BGBl. I Nr. 100/2011, hat;
- 2. bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;
- 3. bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 20 und 21 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20007539
Dokumentnummer
NOR40202676
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