Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen
§ 66a.
Erdgasunternehmen haben technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Bezug zu Drittstaaten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40236536
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