vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft

§ 55.

Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 43) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.