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§ 163 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

§ 163.

(1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr.

(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.