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§ 160 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 160.

Wer dem § 157 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 157 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.