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§ 157 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 157.

Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.