vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 1. AußWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

5. Abschnitt

Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

§ 7

Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)