5. Abschnitt
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union Ausnahmen von den Genehmigungspflichten
§ 7
Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.
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