9. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungen bei Waffen
§ 17.
Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
20007504
Dokumentnummer
NOR40256136
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