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§ 7 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Überwachung und Überprüfung von Emissionen Überwachung von Emissionen von Anlagen

§ 7.

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, in die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, den dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG , einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259473