3. Abschnitt
Überwachung und Überprüfung von Emissionen Überwachung von Emissionen von Anlagen
§ 7.
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, in die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, den dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG , einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259473
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)