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§ 46 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen Emissionsgrenzwerte

§ 46.

(1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für gemäß § 4 genehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der inAnhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der inAnhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228799

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