vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Verbot

§ 2

(1) Die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel ist verboten.

(2) Wasservögel gemäß Abs. 1 sind die in derAnlage angeführten Vögel.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)