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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Uruguay)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Artikel 14

Individuelles kapitalgedecktes System

1. Die einer Verwaltungsstelle für die Mittel der Beitragszahler (AFAP) angeschlossenen Erwerbstätigen erwerben ihre Leistungen durch das auf ihrem individuellen Konto angesammelte Kapital

2. Die in dem kapitalgedeckten System erworbenen Leistungsansprüche treten zu den auf dem Solidarsystem beruhenden Leistungen hinzu, sofern der Erwerbstätige die nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen, soweit erforderlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, erfüllt.

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