vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Soziale Sicherheit (Uruguay)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

TEIL 3

LEISTUNGEN NACH DEN URUGUAYISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 13

Artikel 13

Berechnung der Leistungen im Solidarsystem

Besteht nach den Rechtsvorschriften von Uruguay nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Uruguay die Leistung nach folgenden Bestimmungen festzustellen:

  1. (a) Der zuständige Träger berechnet den Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle Versicherungszeiten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretische Pension).
  2. (b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage der theoretischen Pension nach dem Verhältnis der nach den Rechtsvorschriften von Uruguay zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Pro-rata-Pension).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)