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Artikel 4 Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Artikel 4

Entsendungen

1. In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften auf den Dienstnehmer weiterhin anzuwenden sind, über Antrag des Dienstgebers eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

-

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

-

bei Anwendung der uruguayischen Rechtsvorschriften von der Bank für Sozialvorsorge.

 

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