Artikel 9
Verbindungsbeamte
- (1) Die Vertragsparteien können bilaterale Vereinbarungen über die Entsendung von Verbindungsbeamten von einer Vertragspartei an die Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum abschließen.
- (2) Die Entsendung von Verbindungsbeamten für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verstärken und zu beschleunigen, insbesondere durch Unterstützung in den folgenden Bereichen:
- a) Informationsaustausch für die Zwecke dieser Konvention;
- b) Erledigung von Ersuchen um gegenseitige polizeiliche Unterstützung in Strafsachen;
- c) Unterstützung der Behörden, die für die Grenzüberwachung zuständig sind.
- (3) Verbindungsbeamten stellen ihren Rat und ihre Unterstützung zur Verfügung. Sie sind nicht berechtigt, selbständig polizeiliche Aktionen zu setzen. Sie liefern Informationen und üben ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Anweisungen aus, die ihnen von der Vertragspartei gegeben werden, die sie entsendet und von der Vertragspartei, zu der sie entsendet werden.
- (4) Die Vertragsparteien können im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung festlegen, dass Verbindungsbeamten einer Vertragspartei, die in Drittstaaten entsandt werden, auch die Interessen einer anderen oder mehrerer anderer Vertragsparteien vertreten. Im Rahmen solcher Vereinbarungen liefern Verbindungsbeamten, die in Drittstaaten entsandt sind, über Ersuchen oder aus eigener Initiative an andere Vertragsparteien. Innerhalb ihrer Zuständigkeiten üben diese Verbindungsbeamten auch Tätigkeiten im Namen solcher Vertragsparteien aus. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über ihre Absichten betreffend der Entsendung von Verbindungsbeamten an Drittstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132063
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