KAPITEL II: BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 26
Gemeinsame Einsatzformen und grenzüberschreitende Sucheinsätze
- (1) Bei Bedarf bilden die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien gemischte Arbeitsgruppen zu Analysezwecken und andere Arbeitsgruppen sowie Kontroll- und Überwachungsteams, in denen Beamte einer Vertragspartei eine unterstützende und beratende Rolle einnehmen, um die Zusammenarbeit während Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verstärken, ohne jedoch Hoheitsbefugnisse auszuüben.
- (2) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien in den Grenzregionen nehmen an grenzüberschreitenden Sucheinsätzen nach flüchtigen Verdächtigen teil. Die Nationalen Zentralstellen werden in Fällen überregionaler Bedeutung miteinbezogen.
- (3) Die Behörden arbeiten bei der Suche nach vermissten Personen zusammen.
- (4) Wenn Beamte einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind sie berechtigt, dort ihre nationale Dienstkleidung zu tragen. Sie können ihre Dienstwaffen und andere Zwangsmittel mitführen, soweit nicht die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, erklärt, dass dies nicht erlaubt ist oder die Erlaubnis nur bei Vorliegen bestimmter Umstände erteilt.
- (5) Die Dienstwaffen dürfen nur im Fall von Notwehr verwendet werden.
Schlagworte
Kontrollteam
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132080
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