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Artikel 25 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 25

Unterbringung in Beherbergungsstätten

  1. (1) Die Vertragsparteien setzen die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung, dass
  1. a) die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten gewährleisten, dass Fremde die Registrierungsformulare vollständig ausfüllen und unterzeichnen und ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Dokuments nachweisen;
  2. b) die ausgefüllten Registrierungsformulare werden von den Strafverfolgungsbehörden aufbewahrt oder ihnen übermittelt, wenn diese Behörden diese Dokumente für die Abwehr von Bedrohungen, Ermittlungen von Straftaten oder für die Klärung von Umständen im Zusammenhang mit vermissten Personen oder Unfallopfern benötigen sollten, außer das jeweilige innerstaatliche Recht sieht anderweitiges vor.
  1. (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Personen, die in gewerbsmäßig vermieteten Unterkünften untergebracht sind, insbesondere Zelten, Wohnwägen oder Booten. Fremde sind Personen, die keine Staatsbürger der Vertragspartei sind, in welcher sich die Unterkunft befindet und die Registrierung vorgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132079

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