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Artikel 10 Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 10

1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Mai 2011 für alle Signatarstaaten in Kraft, die ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Wurden bis zu diesem Datum weniger als drei Genehmigungsurkunden hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft. Dieses Übereinkommen bleibt ab Datum seines In- Kraft –Tretens für sieben Jahre in Kraft.

2) Für Signatarstaaten, die ihre Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 10, Absatz 1, hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Hinterlegung in Kraft.

3) Dieses Übereinkommen wird automatisch um weitere sieben Jahre verlängert, falls das Gemeinsame Ministerkomitee nicht einstimmig anders entschieden hat. Für Vertragsparteien, die eine Verlängerung dieses Übereinkommens gemäß nationaler Verfahren genehmigen müssen, tritt die Verlängerung am ersten Tag des Folgemonats des Datums der Verständigung des Depositärs über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren in Kraft.

4) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei mindestens sechs Wochen vor einem Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees einen schriftlichen Vorschlag an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten, falls das Gemeinsame Ministerkomitee nichts anderes beschließt. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung dieses Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Die Änderung muss von den Vertragsparteien unterzeichnet und gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim Depositär zu hinterlegen. Die Änderung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft, falls in der Änderung nicht anders festgelegt.

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