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ARTIKEL 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den zuständigen Behörden und gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.

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