vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 B-VOPST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2011

Anwendung von Bestimmungen der VOPST

§ 2

Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, BGBl. II Nr. 221/2010 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „AschG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG und
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form

    tritt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte