Alternative Sicherheitsmaßnahmen
§ 2.
(1) Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Art. 1 Z 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß § 62 LFG im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genehmigt werden.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 betreffend Militärflugplätze, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20007421
Dokumentnummer
NOR40265271
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