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§ 21 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

3. Abschnitt

Kostendarstellung

§ 21

Die Verwaltungsgesellschaft des OGAW

  1. 1. ist für die Berechnung der laufenden Kosten und für deren richtige Angabe im KID verantwortlich;
  2. 2. hat Verfahren, die mit den in diesem Abschnitt dargestellten Methoden vereinbar sind, einzusetzen und diese angemessen zu dokumentieren;
  3. 3. hat über jede Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die ab dem Zeitpunkt der letzten Verwendung jeder Fassung des KID für fünf Jahre aufzubewahren sind.

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