3. Abschnitt
Kostendarstellung
§ 21
Die Verwaltungsgesellschaft des OGAW
- 1. ist für die Berechnung der laufenden Kosten und für deren richtige Angabe im KID verantwortlich;
- 2. hat Verfahren, die mit den in diesem Abschnitt dargestellten Methoden vereinbar sind, einzusetzen und diese angemessen zu dokumentieren;
- 3. hat über jede Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die ab dem Zeitpunkt der letzten Verwendung jeder Fassung des KID für fünf Jahre aufzubewahren sind.
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