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§ 20 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 20

Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß § 19 kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß § 19 insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert.

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