§ 18
(1) Der SRRI für strukturierte Fonds wird unter Berücksichtigung der annualisierten Volatilität bei einem Konfidenzintervall von 99 vH berechnet.
(2) Die Volatilität auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 vH (99%iger VaR) bei Fälligkeit wird über eine historische Simulation der Renditen des OGAW wie folgt berechnet:
wobei:
- die Anzahl der Wochen der Halteperiode des OGAW darstellt, die gleichzeitig der verteilten Restlaufzeit nach ihrem Algorithmus gemäß ihrer Anlagepolitik entspricht;
- dem durchschnittlichen, wöchentlichen, risikofreien Zinssatz über die Haltedauer zum Zeitpunkt der Berechnung entspricht;
- die Volatilität der wöchentlichen logarithmierten Renditen des OGAW ist.
Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)