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§ 14 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 14

Die Berechnung des SRRI bei Total Return-Fonds geschieht wie folgt:

  1. 1. Sofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
  1. a) der tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität,
  2. b) der annualisierten Volatilitäten der Renditen jener Vermögenszusammensetzung, die im Einklang mit dem Referenzvermögen des OGAW zum Zeitpunkt der Berechnung steht, und
  3. c) der Volatilität gemäß § 12 Abs. 2, die mit der Risikobegrenzung des OGAW vereinbar und angemessen ist,

    heranzuziehen.

  1. 2. Für neu aufgelegte OGAW und jene, bei denen aufgrund einer Änderung der Anlagepolitik keine vollständigen Vergangenheitsdaten der Renditen in der jeweiligen Beobachtungsperiode vorliegen, ist der Maximalwert von Z 1 lit. b und c heranzuziehen.

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