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§ 12 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 12

(1) Die Berechnung des SRRI bei Absolute Return-Fonds geschieht wie folgt:

  1. 1. Sofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
  1. a) der tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität und
  2. b) der Volatilität, die im Einklang mit der Risikobegrenzung des OGAW steht,

    heranzuziehen.

  1. 2. Für jene OGAW, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen vorliegen, sowie für jene, die kürzlich ihre Anlageziele und -strategien geändert haben, ist die annualisierte Volatilität, die im Einklang mit der Risikobegrenzung des OGAW steht, heranzuziehen.

(2) Die Volatilität gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b entspricht der Risikobegrenzung des OGAW, wenn diese

  1. a) selbst das Risikoziel des OGAW darstellt oder
  2. b) nach vorangegangener Umwandlung in eine Value-at-Risk (VaR)-Maßzahl durch Rückrechnung (Reverse Engineering) des VaR gemäß Anlage B unter der Annahme von Risikoneutralität ermittelt wurde.

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