§ 12
(1) Die Berechnung des SRRI bei Absolute Return-Fonds geschieht wie folgt:
- 1. Sofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
- a) der tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität und
- b) der Volatilität, die im Einklang mit der Risikobegrenzung des OGAW steht,
heranzuziehen.
- 2. Für jene OGAW, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen vorliegen, sowie für jene, die kürzlich ihre Anlageziele und -strategien geändert haben, ist die annualisierte Volatilität, die im Einklang mit der Risikobegrenzung des OGAW steht, heranzuziehen.
(2) Die Volatilität gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b entspricht der Risikobegrenzung des OGAW, wenn diese
- a) selbst das Risikoziel des OGAW darstellt oder
- b) nach vorangegangener Umwandlung in eine Value-at-Risk (VaR)-Maßzahl durch Rückrechnung (Reverse Engineering) des VaR gemäß Anlage B unter der Annahme von Risikoneutralität ermittelt wurde.
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