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§ 1 TFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Buchhalterische Darstellung

§ 1

Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.

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